Über uns

Die Elternselbsthilfe für Menschen mit Behinderung Wesel e.V. wurde 1987 gegründet.

Sie entstand aus jahrelangen Überlegungen mehrerer Eltern der Sonderschule „Zur Bergerfurth“, die ihren geistig behinderten Kindern ein familienähnliches Zuhause auch im Erwachsenenalter ermöglichen wollten. Als trotz intensiver Suche keine Einrichtung gefunden werden konnte, die den Vorstellungen der Eltern entsprach, entschied man sich, etwas Neues aufzubauen. Dafür wurde die Elternselbsthilfe, damals noch Elternselbsthilfe für Geistigbehinderte e.V. genannt, ins Leben gerufen. Noch im gleichen Jahr konnte eine alte Arztvilla in Bislich gemietet und später gekauft werden. Sie wurde mit viel Eigenarbeit der Vereinsmitglieder umgebaut und war im Frühjahr 1988 bezugsfertig.

Am 05.04.1988 zogen 10 junge Erwachsene mit geistiger Behinderung in die Wohngemeinschaft Bislich ein. Ihnen standen sieben Zimmer, zwei Bäder, ein Gemeinschaftsraum sowie eine Küche zur Verfügung. Wochentags gingen alle Bewohner zur Werkstatt der Lebenshilfe arbeiten. Sie wurden von den Mitarbeitern der Elternselbsthilfe bei allen Alltagsaufgaben unterstützt und begleitet und waren in ihrer Freizeit schnell ins Gemeindeleben von Bislich eingebunden.

Die positive Entwicklung und Akzeptanz der Wohngemeinschaft sorgten für zahlreiche Anfragen weiterer Eltern geistig und mehrfach behinderter Kinder. So wurde 1995 mit den Planungen eines weiteren Gebäudes begonnen. In den kommenden drei Jahren entstand ein ebenerdiges, rollstuhlgerechtes Gebäude auf dem Gelände und war am 01.07.1998 bezugsfertig. Nunmehr bot die Wohngemeinschaft Bislich 26 jungen Erwachsenen mit geistigen und mehrfach Behinderungen ein Zuhause.

Unterstützt werden, wo es nötig ist, Selbständigkeit lernen und Gemeinschaft erleben, das macht familienähnliches Wohnen aus. Die Dorfgemeinschaft hat die neuen Bewohner gut aufgenommen und auch die Eltern und Familien helfen bei Bedarf gerne mit. Ein unterstütztes und doch selbstbestimmtes Leben trotz Behinderung ist in der Wohngemeinschaft Bislich Realität geworden.

Im Juni 2013 feierte die Elternselbsthilfe das 25-jährige Bestehen der Wohngemeinschaft Bislich. Gleichzeitig benannte sie sich in Elternselbsthilfe für Menschen mit Behinderung Wesel e.V. um.

Bereits ein Jahr vorher hatten Planungen für einen Anbau an die alte Arztvilla begonnen. Ziel war die Barrierefreiheit und die Schaffung von Einzelzimmern für alle Bewohner der Wohngemeinschaft. 2015 erfolgte der Spatenstich für den Anbau, der Anfang 2017 fertiggestellt werden konnte. Im Anschluss wurde die alte Arztvilla renoviert und im September 2017 konnten die nun barrierefreien und modernisierten Räumlichkeiten eingeweiht und bezogen werden.

Die Elternselbsthilfe für Menschen mit Behinderung Wesel e.V. setzt sich seit ihrer Gründung für ein familienähnliches und möglichst selbstbestimmtes Wohnen geistig und mehrfach behinderter Menschen ein. Sie ist stolz darauf, mit der Wohngemeinschaft Bislich einen erfolgreichen Beitrag dazu geleistet zu haben.

Der Vorstand

Geschäftsführender Vorstand

Vorsitzender: Wolf Ambauer

Stellvertretender Vorsitzender: Wilfried Ziegler

Kassiererin: Helma Kleinherbers

Beisitzer

Peter von Bein
Christa Kirchhoff
Wilfried Sons
Holger Röpling

Die Satzung

  1. Der Verein trägt den Namen „Elternselbsthilfe für Menschen mit Behinderung Wesel e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Wesel.

  1. Die im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder wollen Menschen mit Behinderungen und solchen, die sich für sie einsetzen, durch Rat und Tat Hilfe geben.
  2. Sie wollen Lebensplätze für Menschen mit Binderungen schaffen und vermitteln. Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt der Verein Wohnheime und unterstützt Menschen mit Behinderungen im Rahmen des „Betreuten Wohnens.
  3. Sie wollen mit Einrichtungen und Initiativen, die sich die Förderung von geistigbehinderten Menschen zum Ziel gesetzt haben, zusammenarbeiten.
  4. Die Übernahme von persönlicher Verantwortung für Menschen mit Behinderungen, gegebenenfalls auch in der Form von Vormundschaften und Pflegschaften, soll als Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit besonders gepflegt und gefördert werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  7. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zwecke- keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitglied des Vereins können persönliche und juristische Personen werden, die sich zu dem Vereinszweck gem. § 2 der Satzung bekennen.
  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder durch Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Der Vorstand hat die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand und die Revisoren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von 10% der Mitglieder einzuberufen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Zu einem Beschluß über die Satzung oder die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der Erschienenen erforderlich.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Revisoren.

  • Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
  • Die Wahlen zum Vorstand sind geheim, sofern dies von einem Mitglied beantragt wird.
  • Der Vorstand wird in folgender Reihenfolge gewählt:
    1. Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. stellvertretende/r Vorsitzende/r,
    3. Kassierer/in
    4. Schriftführer/in,
    5. weitere Mitglieder (Beisitzer/innen).
  • Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  • In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen sind (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens soviele Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem
      Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens
      einem Beisitzer.
    2. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse
      des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom
      Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
    3. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er kann
      die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
      Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, sein/e
      Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in. Vertretungsberechtigt
      sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
    4. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen
      Geschäftsführer berufen, der an den Sitzungen des Vorstandes
      beratend teilnimmt.
    5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit
      Bericht zu erstatten.

    1. Der Vorstand kann zur Planung und Koordinierung seiner Arbeit einen Beirat berufen.
    2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszweckes.
    3. Dem Beirat können auch Vertreter von Organisationen sowie sachverständige Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereines sind.

    1. Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereines und erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht.
    2. Die Revisoren werden im Abstand von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der jeweils amtsälteste Revisor kann nicht wiedergewählt werden.

    Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wesel e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für Menschen mit Behinderung zu verwenden hat.

    Wesel, 19. März 2013

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